Die Höhe des Unterhalts von Beate und Hans Heiß

Mehr als 400 Stichwörter zum aktuellen Unterhaltsrecht!

Die Höhe des UnterhaltsWenn es um „Die Höhe des Unterhalts“ geht, geben Beate und Hans Heiß kompetente Auskunft in ihrem Ratgeber. Zunächst ist die Frage, wer überhaupt unterhaltsberechtigt ist. Eltern schulden ihren Kindern Unterhaltsleistungen zumindest für eine Erst-, und unter bestimmten Voraussetzungen auch für eine Zweitausbildung. Nach einer Trennung ist eine Rangordnung der Kinder zu berücksichtigen, ob sie noch minderjährig oder schon volljährig sind und auch, ob es sich um eheliche oder uneheliche handelt. Eine neuerliche Ehe des Unterhaltspflichtigen entbindet ihn nicht. Für behinderte Kinder gelten Sonderregeln.

Unterhaltsansprüche haben aber auch Eltern gegen ihre Kinder, wenn sie für ihre Pflege im Heim nicht mehr aufkommen können. Und Enkel können sogar von ihren Großeltern Unterhalt einfordern. Zwei Personen gleichen Geschlechts können untereinander ebenso unterhaltspflichtig werden und selbst von einem Mörder ist entgangener Unterhalt einklagbar.

Beim nachehelichen Unterhalt sind zunächst die verschiedenen Güterstände zu beachten. Grundlage für eine Berechnung ist stets ein bereinigtes Nettoeinkommen, wobei die Autoren genauestens alle Einnahmen und Ausgaben aufführen, die hier relevant sind. Von erwachsenen Kindern, die mit beim Unterhaltspflichtigen wohnen, muss beispielsweise Miete verlangt werden. Generell soll von den Gerichten ein unangemessener sozialer Abstieg bei der Unterhaltsberechnung vermieden werden. Ebenso die Inanspruchnahme von Sozialleistungen. Der Unterhaltsberechtigte sollte während des Trennungsjahres darauf achten, dass Gelder nicht vorab verbraucht werden und notfalls Sicherheitsleistungen verlangen. Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft einer Scheidung bedürfen grundsätzlich der notariellen Beurkundung.

Generell erhöht sich mit zunehmender Dauer der Ehe der Nachteil für den Elternteil, der sich der Kindererziehung und Hausarbeit gewidmet hat. Denn der Unterhaltsberechtigte wird ab dem 50. Lebensjahr mit einer erneuten Berufstätigkeit „vielfach scheitern“ und ab 55. ist es „meist unmöglich“. Das Gesetz sieht eine Herabsetzung oder gar einen Ausschluss zur Unterhaltspflicht bei sehr kurzer Ehe für möglich und ebenfalls dann, wenn ein Partner ein dauerhaftes, verfestigtes Zusammenleben mit einem neuen Partner eingeht. Bei Renteneintritt greift der Versorgungsausgleich im Zuge einer Scheidung.

Der Rechtsberater „Die Höhe des Unterhalts“ von Beate und Hans Heiß ist nach alphabetischen Stichpunkten geordnet. Je nach Suchbegriff findet der interessierte Leser dadurch bedingt einige Erklärungen an verschiedenen Stellen. Da es sich bei den Autoren um Juristen handelt, ist es für den Laien oftmals schwierig zu verstehen, was gemeint ist. Im Einzelfall ist es sicher ratsam, sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Ergänzung findet das Buch durch die Düsseldorfer Tabelle und Süddeutsche Leitlinien sowie ein Stichwortverzeichnis, bei dem leider keine Seitenzahlen schnell zielführend sind. Einzige kritische Anmerkung sind häufig verwendete Begriffe aus dem Juristenalltag wie subsidiär oder substantiiert, bei denen eine Erklärung von Vorteil gewesen wäre.

Die Höhe des Unterhalts von Beate und Hans Heiß

Die Höhe des Unterhalts
dtv 2012
Broschur
538 Seiten
ISBN 978-3-406-57593-8

Bildquelle: dtv
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